Trichinenuntersuchungsgebühr

Jäger im Ortenaukreis von der Trichinenuntersuchungsgebühr befreit

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Die Afrikanische Schweinepest (ASP) hat sich in den vergangenen Jahren in zahlreichen osteuropäischen Ländern ausgebreitet. „Die Einschleppung dieser für Haus- und Wildschweine gefährlichen Tierseuche auch nach Deutschland stellt eine reale Gefahr dar“, informiert Jan Loewer, Leiter des Amts für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Ortenaukreises. „Sollte es tatsächlich dazu kommen, dass die ASP auf die heimischen Schwarzwildbestände übergreift, muss dem Erreger die weitere Ausbreitung und das Übergreifen auf unsere Hausschweinebestände mit allen schwerwiegenden Folgen für die Landwirtschaft, Fleischwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft so schwer wie möglich gemacht werden“, so Loewer weiter. Ein wichtiges Instrument hierfür sei die verstärkte Bejagung der vielerorts weit überhöhten Schwarzwildbestände. „Je höher die Schwarzwilddichte ist, desto schneller würde sich die ASP ausbreiten“, weiß der Veterinäramtsleiter .

Um die Rahmenbedingungen für eine möglichst effektive Bejagung zu schaffen, hat das Land Baden-Württemberg im Februar dieses Jahres einen Maßnahmenkatalog vorgestellt, mit dem ein ganzes Bündel von jagdrechtlichen, jagdpraktischen und finanziellen Erleichterungen für die Jäger umgesetzt werden soll. Eine dieser Maßnahmen stellt die Befreiung der Jäger von der Gebühr für die Untersuchung auf Trichinen dar: Bei dieser Untersuchung handelt es sich um eine gebührenpflichtige amtliche Routineuntersuchung, die zum Schutz des Verbrauchers bei jedem geschlachteten Schwein, aber eben auch bei jedem auf der Jagd erlegten Wildschwein, durchgeführt werden muss.

Der Ortenaukreis hat nun beschlossen, die Jäger im Kreisgebiet ab dem 1. August 2018 von der Gebühr für die Trichinenuntersuchung zu befreien. „Wir sehen in diesem Schritt nicht nur eine wichtige flankierende Maßnahme bei der Vorbereitung auf die drohende Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest, sondern honorieren damit auch das Engagement der Jägerschaft bei der Verhütung von gefährlichen Tierseuchen“, erklärt Reinhard Kirr, Leiter des Dezernats für „Sicherheit und Ordnung“ im Landratsamt Ortenaukreis.

Die Gebührenbefreiung gilt, sofern die Probenentnahme bei erlegtem Schwarzwild durch vom Landratsamt beauftragte Jäger durchgeführt wird und die Untersuchung beim amtlichen Tierarzt erfolgt. Sie greift auch, wenn bei Bewegungsjagden eine amtliche Probenahme erfolge. Nur wenn der Amtstierarzt auf ausdrücklichen Wunsch eines Jägers einen individuellen Untersuchungsdurchgang vornehmen und in Fällen, in denen er die Probe selber entnehmen muss (außer bei Bewegungsjagden), ist wie bisher eine Gebühr zu entrichten.