1. Kooperation mit der Kitzrettung Ortenau
§ 2 Zweck des Vereines, Aufgaben und Ziele, Verwendung der Vereinsmittel
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des Jagdrechts, von Kunst und Kultur und des Brauchtums sowie des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden, freilebenden Tierwelt und die Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Belange der Landeskultur sowie der Förderung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes.
b) Die Pflege und Förderung aller Bereiche des Jagdwesens, insbesondere des jagdlichen Brauchtums, des Jagdhornbläserwesens, der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, der jagdlichen Forschung, jagdkultureller Einrichtungen sowie der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit.
c) Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Satzungszwecks mit dem Ziel, durch Wort, Schrift und Bild Verständnis für das Anliegen des Vereins zu wecken.
d) Mitwirkung bei der Besetzung der Jagdverwaltung.
e) Mitwirkung bei der Gestaltung örtlicher Regelungen für die Jagd und den Naturschutz.
f) Zusammenarbeit mit Orts- und Kreisverbänden der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, des Natur- und Tierschutzes.
g) Förderung der Ausbildung und Führung von Jagdgebrauchshunden.
h) Förderung des jagdlichen Schießwesens.
i) Förderung des Jagdhornblasens.
j) Unterstützung der Ziele und Aufgaben des Landesjagdverbandes Baden- Württemberg e.V.
k) Aus- und Fortbildung der Jäger.
(3) Die steuerbegünstigten Zwecke können auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklicht werden, zum Beispiel mit dem Verein „Kitzrettung Ortenau e.V.“ in Form der Erbringung von finanziellen Beiträgen sowie technischen und personellen Service- und Dienstleistungen in allen Bereichen der Hege, hauptsächlich der Rettung von Wildtieren und Gelegen von Bodenbrütern.
(4) Der Verein nimmt die Aufgaben ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung §51 wahr. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Erweiterung der ausgeführten Liste der Obleute
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden (Kreisjägermeister)
b) dem Stellvertreter (stellvertretender Kreisjägermeister)
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) den Hegeringleitern
f) den Obleuten für
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Schießwesen
- Jagdhornblasen
- Jagdgebrauchshundewesen
- Jugendarbeit
- Biotophege und Naturschutz
- Tierschutz und Wildtierrettung
- die Arbeit nach § 29 BNatSchG
- Junge Jäger
- Auerwild
- private Forstwirtschaft
- öffentliche Forstverwaltung
sowie weiteren Obleuten und Beisitzern.
3. Schaffung einer Fördermitgliedschaft als außerordentlicher Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins gemäß § 2 anerkennen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag auf Aufnahme an den Vereinsvorsitzenden; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe an ein Vorstandsmitglied delegieren kann. Der Vorstand kann den Antrag ohne Begründung ablehnen.
(3) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Abgelehnte das Recht, Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung einzureichen, die endgültig über das Aufnahmegesuch entscheidet.
(4) Personen, die sich um den Verein und das Weidwerk besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden, ebenso langjährige Kreisjägermeister nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zum Ehrenkreisjägermeister. Die Mitglieder haben Beitrage oder Umlagen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung zu erbringen. Bei einem Beitritt nach dem 1. Oktober wird für das laufende Jahr kein Mitgliedsbeitrag mehr fällig. Der Beitrag ist bis spätestens am Tag der Mitgliederversammlung zu entrichten. Ehrenmitglieder und Ehrenkreisjägermeister sind von der Beitragspflicht befreit. Weitere Befreiungen müssen vom Gesamtvorstand mehrheitlich beschlossen werden.
(5) Fördermitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die mit der Jagd verbunden sind und sich für die Ziele des Vereins gemäß § 2 einsetzen. Sie dürfen an den Versammlungen der Jägervereinigung, insbesondere der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimm-, aber ein Rederecht.
(6) Fördermitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag nach den Bestimmungen der Beitragssatzung. Er soll aus dem jeweils geltenden Mitgliedsbeitrag zur JV abzüglich des jeweiligen Beitrags zum LJV bestehen.
(7) Der Erwerb der Fördermitgliedschaft richtet sich sinngemäß nach (2) und (3).
(8) Mit Ablegung der Jägerprüfung wird ein Fördermitglied ordentliches Mitglied.