Der LJV vertritt nach wie vor die Auffassung ,dass Gebühren für die Kontrolle der Waffenaufbewahrung dann nicht gerechtfertigt sind, wenn alle geforderten Nachweise im Vorfeld rechtzeitig erbracht wurden und die Kontrolle keine Beanstandungen ergab.Außerdem bestehen bezüglich der Durchführung der Kontrollen nach wie vor Zweifel an der Verfassungskonformität.
Allerdings hat der VGH Baden-Württemberg am 11.9.2012 im Musterprozess eines Jägers aus dem Kreis Esslingen den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Stuttgart vom 06.12.2011 abgelehnt. Wichtige Rechtsfragen,z.B. ob die hohen Anforderungen des § 36 Abs.3 an die Unverletzlichkeit der Wohnung tangieren, konnte nicht abschließend geklärt werden, weil der Kläger in das Betreten der Wohnung zur Überprüfung der waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten freiwillig eingewilligt hatte.Eine Vefassungsbeschwerde als letzte Möglichkeit hätte in diesem Falle wohl wenig Aussicht auf Erfolg.Die Waffenbehörden berufen sich inzwischen auf diese Entscheidung.Deshalb macht es deshalb momentan wenig Sinn, gegen die Gebührenbescheide generell weiterhin Widerspruch einzulegen.Sonst ergeht in aller Regel eine kostenpflichtige Ablehnung oder Zurückweisung. Im Zweifel sollten eingelegte Widersprüche zurückgenommen werden.
Im übrigen müssen die Kontrollgebühren trotz Widerspruch (zunächst) bezahlt werden,
da die Aussetzung der Vollziehung in aller Regel von den Behörden abgelehnt wird.
Der LJV unterstützt aber weiterhin zwei Prozesse , die sich gegen exorbitant hohe Gebühren richten. In einem Fall erfolgte die Kontrolle außerdem gegen den erklärten Willen des Wohnungsinhabers. Er hatte zu Protokoll gegeben, dass er nach einigen Terminverlegungen der Kontrolle letzlich nur zustimmt, um seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht zu gefährden.Wir werden die Mitglieder wieder informieren, wenn sich eine neue Rechtslage ergibt, die eine veränderte Verhaltensweise sinnvoll erscheinen lassen.
VG Stuttgart Urteil vom 20.9.2011, 5K2953/10
